Unsere Satzung

Satzung des Angelvereins “Zur Zarow“ Grambin e.V.
§ 1

Der Angelverein „Zur Zarow“ hat seinen Sitz in Grambin.
Er ist beim Amtsgericht Neubrandenburg im Vereinsregister unter der Numerr 2735 eingetragen.
Der Angelverein ist dem Regionalverband Ueckermünde angeschlossen.
Der Angelverein wird im Rechtsstreit durch den Vorsitzenden vertreten.
Der Angelverein verfügt an der Zarow im Bereich Grambin über 2 Steganlagen sowie eine Grünfläche an der Zarowbrücke auf der Grundlage des Pachtvertrages mit dem staatlichen Umweltamt.

§ 2

Der Angelverein „Zur Zarow“ Grambin e.V. mit Sitz in Grambin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die territorial gegebenen und gesetzlich zulässigen Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns zu schaffen und zu sichern.
- die anglerischen und sonstigen Tätigkeiten der Mitglieder so zu gestalten und zu beeinflussen, dass zu einem wirksamen Natur- und Umweltschutz, zur Reinhaltung der Gewässer und Uferzone, zum Erhalt der uns umgebenden Flora und Fauna und damit zur Sicherung unserer natürlichen Lebensbedingungen beitragen wird.
- die Mitglieder des Vereins zu gesetzlichen Grundlagen und fachlichen Problemen aller mit dem Angeln zusammenhängenden Tätigkeiten zu schulen und zu beraten und sie zur Einhaltung der dazu erlassenen gesetzlichen und sonstigen Regelungen anzuhalten.
- zu allen Fragen des Natur und Umweltschutzes eng mit den Behörden zusammenzuarbeiten, Gewässerverunreinigungen, Fischsterben und sonstigen Umweltschäden sofort zu melden bzw. die Öffentlichkeit zu informieren und bei der Erkundung und Beseitigung der Ursachen und Folgeschäden mitzuwirken.
- anglerische Traditionen aufrechtzuerhalten, anglerische und andere Gemeinschaftsveranstaltungen der Mitglieder zu organisieren und durchzuführen sowie die Arbeit mit dem anglerischen Nachwuchs zu pflegen und zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unangemessene hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr erreicht hat und der die Satzung anerkennt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen,welcher über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Die Mitgliedschaft wird nach Entrichtung einer Aufnahmegebühr wirksam.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
- schriftliche Austrittserklärung mit Jahresablauf
- durch Ausschluss
- durch den Tod des Mitglieds.
Der Ausschluss des Mitglieds kann erfolgen, wenn es
- gröblichst gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereins verstößt,
- mit seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung länger als 1 Jahr im Rückstand ist,
- eine Handlung begeht,die das ansehen des Verbandes der Sportfischer insgesamt schädigt oder dem Angelverein unmittelbar Schaden zufügt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen sowie alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
Den Nutzern der Steganlagen werden die Pflichten und Kosten des jeweiligen Anlegers übertragen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regeln der Satzung einzuhalten und die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Beitragshöhe zu zahlen.
Ebenfalls sind die im Verein beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Ersatzbeitrag zu entrichten.

§ 6

Organe des Angelvereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionskommission

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Zur Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen entweder durch Abdruck in der Vereinszeitschrift, Aushang am Vereinsgelände, oder in Text-oder elektronischer Form geladen werden.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, unabhängig von der vorhandenen Anzahl der Versammlungsteilnehmer.
Die Abstimmung erfolgt offen, stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Abstimmungsmehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisionskommission
- Beschlussfassung über Satzung/Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Beitragshöhe
- Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung zur Finanzwirtschaft
- Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

§ 8 Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern

a. Vorsitzender
b. Stellvertreter / verantw. für Gemeinschaftsangel
c. Mitglied für Umweltschutz und Gewässerwirtschaft
d. Schatzmeister
e. Schriftführer / verantw. für Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand wird alle 2 Jahre gewählt
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglied hat eine Kooptierung zu erfolgen
Sie ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Zur Aufgabenerfüllung können durch den Vorstand Mitglieder mit Aufgaben betraut werden.
Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Verband aus Beiträgen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Kassenführung

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassen-Bank-Journal mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind auf Weisung des Vorsitzenden oder Stellvertreters vorzunehmen.

§ 11 Revision

Einmal jährlich ist eine Kassenrevision durchzuführen. Der Prüfbericht ist zu fertigen
und der Hauptversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 12 Auflösung de Vereins

Die Auflösung des Vereins erfordert die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Für die Auflösung des Vereins ist das Einverständnis einer 2/3-Mehrheit der Versammlungsteilnehmer erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke einzusetzen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Feuerwehr Grambin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.12.2019 beschlossen.
Sie ist mit dem Tage der Beschlussfassung für alle Mitglieder des Angelvereins„ Zur Zarow“ Grambin e.V. verbindlich.